Der Staat scheitert nicht am Wollen, sondern am Können

Demokratie wird heute meist moralisch verteidigt: gegen Populismus, gegen Autoritarismus, gegen die Versuchung des starken Staates, der angeblich liefert, was die offene Gesellschaft nicht mehr schafft. Das ist richtig, aber es greift zu kurz.

VIII. Die Grenzen sind selbst Gegenstand der Reform

Bleibt der heikelste Punkt, und er verlangt Sorgfalt, damit er nicht falsch klingt. Viele der Grenzen, an die eine solche Reform stößt, sind keine Naturgesetze, sondern politische Entscheidungen — getroffen zu einer Zeit, die andere Probleme hatte. Wer sie behandelt, als seien sie unverrückbar, verwechselt den Status quo mit der Verfassung.

Dafür muss man drei Ebenen auseinanderhalten, ohne die der ganze Gedanke kippt.

Die erste Ebene sind die einfachgesetzlichen Grenzen: Verwaltungsverfahrensrecht, Planungsrecht im Detail, Vergaberecht, Tarifbindung des öffentlichen Dienstes. Sie alle sind mit einfacher Mehrheit änderbar. Die einzige echte Schranke ist hier der politische Wille. Dass es geht, hat Deutschland selbst bewiesen: Beim Bau der ersten LNG-Terminals wurden 2022 unter Druck die Genehmigungsverfahren radikal verkürzt, in Monaten statt in Jahren.7 Die Langsamkeit ist also selektiv, nicht zwingend — wir erinnern uns: genau der Befund, mit dem der erste Teil dieser Reihe schloss. Wo der Druck groß genug ist, kann der Staat plötzlich, was angeblich unmöglich war.

Die zweite Ebene sind verfassungsrechtliche Grenzen, die einen Änderungsweg kennen: die Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern etwa. Eine Zwei-Drittel-Mehrheit ist eine hohe Hürde, aber kein Tabu. Die Föderalismusreformen der vergangenen zwanzig Jahre haben genau solche Kompetenzen mehrfach neu zugeschnitten.8 Eine Grundgesetzergänzung für Durchgriffskompetenzen bei Querschnittsaufgaben wäre also ein gangbarer, durch Präzedenzfälle gedeckter Weg, kein Verfassungsbruch.

Die dritte Ebene aber sind die echten Grenzen: die Grundrechte, das Rechtsstaatsprinzip, das europäische Umwelt- und Beteiligungsrecht, der Kernbestand demokratischer Kontrolle. Diese stehen nicht zur Disposition. Hier wird die Grenze nicht verschoben, sondern innerhalb ihrer gearbeitet — Beteiligung verlagert, statt sie zu streichen; Kontrolle umgebaut, statt sie abzubauen.

Die ehrliche These lautet: Ein großer Teil der gefühlten Unmöglichkeit von Reform liegt auf den ersten beiden Ebenen — also dort, wo politischer Wille und parlamentarische Mehrheiten genügen würden. Wer Reform pauschal für unmöglich erklärt, schützt oft nur den Status quo, indem er gewachsene Verwaltungsroutine zur quasi-verfassungsrechtlichen Ewigkeit erhebt. Der Rechtsstaat ist nicht das Problem. Die Verwechslung von gewohnter Routine mit rechtsstaatlicher Notwendigkeit ist es. Eine Demokratie darf ihre eigenen Regeln demokratisch ändern; das ist kein Angriff auf sie, sondern die Bedingung ihrer Lebensfähigkeit.